Sächsisches OVG: Vergnügungssteuer ausgesetzt

Vergnügungssteuer

VergnügungssteuerDas Sächsische Oberverwaltungsgericht hat in einem Beschwerdeverfahren, das von Rechtsanwalt Bernd Hansen aus Jesteburg geführt wurde, einem Spielhallenbetreiber aus Sachsen die vorläufige Aussetzung der Vollziehung einer erhöhten Vergnügungssteuer gewährt. Bisher erhob eine kleine Gemeinde in Sachsen eine Vergnügungssteuer von 10% auf die Kasseneinnahmen der Geldspielautomaten. Jedoch erhöhte die Gemeinde diese Steuer zum 1. Februar 2022 auf 25% der Kasseneinnahmen und stellte entsprechende Steuerbescheide an den Betreiber der Spielhalle aus.

Rechtsanwalt Bernd Hansen legte im Namen der Spielhallenbetreiberin Widersprüche gegen die Steuerbescheide ein und beantragte bei der Gemeinde die vorläufige Aussetzung der Vollziehung aufgrund ernsthafter Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Besteuerung sowie aus Gründen der unbilligen Härte.

Die Gemeinde lehnte die Aussetzungsanträge ab, woraufhin ein Eilantrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Verwaltungsgericht gestellt wurde. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, indem es unter anderem argumentierte, dass der Steuersatz nicht ungewöhnlich sei und die Spielhallenbetreiberin die Möglichkeit habe, Geräte mit höheren Kasseneinnahmen zu verwenden, um die Steuer zu bezahlen.

Daraufhin wurde durch Rechtsanwalt Bernd Hansen eine Beschwerde eingereicht, der das Oberverwaltungsgericht folgte. Das Gericht gewährte der Beschwerde statt und ordnete die vorläufige Aussetzung der Vollziehung der Steuerbescheide an, da diese eine unbillige Härte darstellten, die nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt sei.

Vergnügungssteuer setzten die Länder fest

Die Erfolgsaussichten des Hauptverfahrens seien noch unklar. Die Frage, ob die Steuer erdrückend sei, könne nicht allein anhand der Anzahl der Spielhallen im Gemeindegebiet oder der Anzahl der aufgestellten Geldspielgeräte ermittelt werden. Weitere Untersuchungen seien erforderlich und würden im Hauptverfahren behandelt werden. Dabei spiele insbesondere die Höhe der Steuer (25% der Kasseneinnahmen) in Verbindung mit der geringen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gemeinde eine Rolle. Ebenso wie die Situation der Antragstellerin als einzige Spielhallenbetreiberin im Gemeindegebiet.

Es müsse auch geprüft werden, ob eine Übergangsregelung für die Steuererhöhung angemessen gewesen wäre. Zudem sei eine Äußerung des Bürgermeisters während der Stadtratssitzung, in der die Erhöhung beschlossen wurde, genauer zu betrachten. Insbesondere dieser letzte Punkt könnte anderen Spielhallenbetreibern im ganzen Land Hoffnung für weitere Verfahren gegen weitreichende Vergnügungssteuererhöhungen in den letzten Jahren geben.

Das Oberverwaltungsgericht hat die vorläufige Aussetzung der Vollziehung der umstrittenen Vergnügungssteuer auch aufgrund der ungewissen Ausgangslage im Hauptverfahren als unbillige Härte angesehen. Anhand der vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertungen bestehe die Möglichkeit einer Insolvenzgefahr für die Antragstellerin, wenn die Steuer vollstreckt würde.

Da die Antragstellerin die einzige Spielhalle im Gemeindegebiet betreibt, würde der Gemeinde nur ein geringer Betrag durch die Aussetzung entgehen, weshalb der Fall als einzigartig betrachtet wird. Der vorliegende Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts gibt Hoffnung im Kampf gegen die häufig drastischen Erhöhungen der Vergnügungssteuer, die zahlreiche Gemeinden in den letzten Jahren durchgeführt haben, auch wenn die Besonderheiten des Einzelfalls eine Rolle spielen könnten.

Allen Betreibern von Geldspielgeräten, die sich durch zu hohe Vergnügungssteuerbelastungen belastet fühlen, wird geraten, die gegen sie ergangenen Steuerbescheide weiterhin offen zu halten.

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